Einsatz von
Bildern
Bildhierarchie
Prinzipiell finden Menschen Babys am ansprechendsten, danach
andere Menschen, dann Sex und dann Tiere (insbesondere Säugetiere, da diese dem
Menschen am nächsten sind).
Bildmaterial
·
Muss informieren
·
Sollte mit einem interessanten Aspeckt gespickt
sein (z. B. Azubi, die sich über einen Kochtopf beugt bei Artikel über die 10€-Spende
an xy-Organisation)
Goldener Schnitt
5/8 zu 3/8
Gute Internetseite zum goldenen Schnitt
Die
Geometrie
Das Gegenteil
der Symmetrie ist die Asymmetrie. Bei der Betrachtung einer Strecke gibt es
neben einer einzig möglichen symmetrischen Aufteilung des Ganzen unendlich
viele asymmetrische Teilungsmöglichkeiten. Unter diesen unzählbaren ungleichen
Trennungen tritt nun eine auf, deren Einzigartigkeit und Besonderheit immer
wieder die Aufmerksamkeit auf sich zog.
Rechtliche Bedingungen bei Bildern
Persönlichkeitsrecht
Grundgesetz GG
Art
1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar.
Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Art
2
(1) Jeder
hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht
die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder
das Sittengesetz verstößt.
Kunsturhebergesetz
§
22
Bildnisse
dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur
Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der
Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem
Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung
der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der
überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und,
wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die
Eltern des Abgebildeten.
Ich benötige nicht nur eine Einwilligung
für das Veröffentlichen der Bilder, sondern schon bereits für das
Fotografieren.
Bsp:
Modelagentur: Hier werden die Nutzungsrechte am Bild vertraglich abgegeben.
§
23
(1) Ohne die
nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt
werden:
1.
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk
neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen
Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4.
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt
sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der
Kunst dient.
(2) Die
Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung,
durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser
verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Merke: Sobald eine Person
identifizierbar/erkennbar ist, sollte man diese Person um Genehmigung fragen,
außer diese sind mehr als 50 Jahre tot. Im Museum: schauen, ob fotografieren
erlaubt ist oder nicht.
50 Jahre
|
Lichtbilder und ähnliche Erzeugnisse maximal 50 Jahre nach
Erscheinen des Lichtbildes, bzw. 50 Jahre nach Herstellung. Wird das
Lichtbild innerhalb der 50 Jahre nach Erstellung erlaubterweise
veröffentlicht oder erscheint es, beginnt die Frist ab da zulaufen, also sind
höchstens 100 Jahre Schutzdauer möglich.
|
Bei
Kunstwerken muss man mit dem Urheber in Verhandlung treten, bevor man dieses
fotografiert!
Unterschied zwischen Urheberrecht
und Kunsturheberrecht
UrhG = Alle schöpferischen Werke, auch Wissenschaft,
Musik, Theater
KunstUrhG = Schutz der bildenden Künste
+ Fotografie
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
UN-Charta
Artikel 19
Artikel 19
Jeder hat
das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht
schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien
jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu
suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
Doppeltes Informationsrecht / in doppelter Hinsicht:
·
Meinung darf geäußert werden
·
Meinung kann ungehindert erschlossen werden (gesucht
werden, wo immer wir das möchten)
Maslowsche Bedürfnispyramide
Pressefreiheit gehört zu den Menschenrechten
Die Pressefreiheit
geht nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes über die im GG geregelte
Meinungs- und Informationsfreiheit hinaus: Sie ist konstitutiv (verfassungsmäßig)
für den gesellschaftlichen und politischen Prozess und stellt eine für den pluralistisch
demokratischen Staat unentbehrliche Einrichtung dar, die dem Interesse aller dient.
Claudia Mast, das ABC des Journalismus, Zitat
Strafgesetzbuch
§ 185 Beleidigung
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer
Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
§ 186 Üble
Nachrede
Wer in
Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche
denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung
herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr
ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die
Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist,
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 187 Verleumdung
Wer wider
besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet
oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen
Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs.
3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
§ 193 Wahrnehmung
berechtigter Interessen
Tadelnde
Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen,
desgleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten
oder zur Wahrnehmung berechtigter
Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten
gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten
und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer
Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie
geschah, hervorgeht.
Dieser
§ hilft mir weiter, wenn ich journalistisch tätig bin!
Strafprozessordnung §53
Auch für die
Pressefreiheit ist in der Strafprozessordnung §53 geregelt (hier
sind Journalisten gemeint)
Zeugnisverweigerungsrecht
(1) Zur
Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt
1.Geistliche
über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder
bekanntgeworden ist;
2.Verteidiger
des Beschuldigten über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden
oder bekanntgeworden ist;
3.Rechtsanwälte,
Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater
und Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten,
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen über das, was
ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist,
Rechtsanwälten stehen dabei sonstige Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer
gleich;
3a.Mitglieder
oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des
Schwangerschaftskonfliktgesetzes über das, was ihnen in dieser Eigenschaft
anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
3b.Berater
für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in einer Beratungsstelle, die eine
Behörde oder eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts
anerkannt oder bei sich eingerichtet hat, über das, was ihnen in dieser
Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
4.Mitglieder
des Deutschen Bundestages, der Bundesversammlung, des Europäischen Parlaments
aus der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landtages über Personen, die
ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen sie in
dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen
selbst;
5.Personen,
die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken,
Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung
dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder
mitgewirkt haben.
Die in Satz
1 Nr. 5 genannten Personen dürfen das Zeugnis verweigern über die Person des
Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen
Informanten sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten
Mitteilungen, über deren Inhalt sowie über den Inhalt selbst erarbeiteter
Materialien und den Gegenstand berufsbezogener Wahrnehmungen. Dies gilt nur,
soweit es sich um Beiträge, Unterlagen, Mitteilungen und Materialien für den
redaktionellen Teil oder redaktionell aufbereitete Informations- und
Kommunikationsdienste handelt.
(2) Die in
Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3b Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern,
wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. Die
Berechtigung zur Zeugnisverweigerung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Genannten
über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand
entsprechender Wahrnehmungen entfällt, wenn die Aussage zur Aufklärung eines
Verbrechens beitragen soll oder wenn Gegenstand der Untersuchung
1.eine
Straftat des Friedensverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats
oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80a, 85,
87, 88, 95, auch in Verbindung mit § 97b, §§ 97a, 98 bis 100a des
Strafgesetzbuches),
2.eine
Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174 bis 176, 179 des
Strafgesetzbuches oder
3.eine
Geldwäsche, eine Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach §
261 Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches
ist und die
Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des
Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Der
Zeuge kann jedoch auch in diesen Fällen die Aussage verweigern, soweit sie zur
Offenbarung der Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und
Unterlagen oder des sonstigen Informanten oder der ihm im Hinblick auf seine
Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gemachten Mitteilungen oder deren Inhalts
führen würde.
Fußnote
die anerkannten
Beratungsstellen nach § 218b Abs. 2 Nr. 1 StGB stehen den anerkannten
Beratungsstellen nach § 3 des G über die Aufklärung, Verhütung, Familienplanung
und Beratung gleich gem. BVerfGE v. 4.8.1992 I 1585 - 2 BvQ 16/92 u. a. -;
Video Georg Danzer
Auskunftsrechte
PR-Arbeit
Interessen,
die berufsgebunden sind, aber man hat nicht so viele Rechte, wie die
Journalisten!
Pressegesetz für NRW
Presse-Kodex: hier finde ich auch alle
Rechte wieder
§ 3
Öffentliche Aufgabe der Presse. Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe
insbesondere dadurch, daß sie Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung
nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt.
§ 6
Sorgfaltspflicht der Presse. Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer
Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft
und Wahrheit zu prüfen. Die Verpflichtung, Druckwerke von strafbarem Inhalt
freizuhalten (§ 21 Abs. 2), bleibt unberührt.
§ 8
Impressum
(1) Auf
jedem im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckwerk müssen Name
oder Firma und Anschrift des Druckers und des Verlegers, beim Selbstverlag des
Verfassers oder des Herausgebers, genannt sein.
(2) Auf den
periodischen Druckwerken sind ferner Name und Anschrift des verantwortlichen
Redakteurs anzugeben. Sind mehrere Redakteure verantwortlich, so muß das
Impressum die in Satz 1 geforderten Angaben für jeden von ihnen enthalten.
Hierbei ist kenntlich zu machen, für welchen Teil oder sachlichen Bereich des
Druckwerks jeder einzelne verantwortlich ist. Für den Anzeigenteil ist ein
Verantwortlicher zu benennen; für diesen gelten die Vorschriften über den
verantwortlichen Redakteur entsprechend.
(3)
Zeitungen und Anschlußzeitungen, die regelmäßig ganze Seiten des redaktionellen
Teils fertig übernehmen, haben im Impressum den für den übernommenen Teil
verantwortlichen Redakteur und den Verleger zu benennen. Neben- oder
Unterausgaben einer Hauptzeitung, insbesondere Kopfzeitung, Bezirks- oder
Lokalausgaben, müssen im Impressum auch den Verleger der Hauptzeitung angeben.
à Jedes Unternehmen in
Deutschland benötigt ein Impressum im Internet! Im Ausland oft kein Impressum.
§ 9
Persönliche Anforderungen an den verantwortlichen Redakteur.
(1) Als
verantwortlicher Redakteur kann nicht tätig sein und beschäftigt werden, wer
- seinen ständigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes hat,
- infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
- das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat,
- nicht geschäftsfähig ist oder aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung unter Betreuung steht,
- nicht unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann. (d. h. j. m. vor Einfinden der allgemeinen Volljährigkeit, j. m. mit geistigen oder seelischen Krankheiten)
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Gekaufte
Bilder dürfen auf keinen Fall für die Logo-Gestaltung verwendet werden, das ist
ausgeschlossen! Firmenzeichen muss selbst oder von j. m. Beauftragtem gemacht
werden!
Dazu weitere
wichtige Gesetze: Patentamt, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster
Ziffer 1 Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde
Ziffer 2 Sorgfalt
Symbolfotos: Fotos von Angeklagten dürfen
wir auf Grund der Persönlichkeitsrechte nicht machen (z. B. Heiratsschwindler).
Das wäre als Beleidigung zu sehen. Hier bietet sich ein Symbolfoto (z. B. einer
Heiratsschwindler-Betroffenen) an.
Ziffer 3 Richtigstellung
Ziffer 4 Grundsätze der Recherche
Ein Foto finden,
das zu meinem Bericht passt, mit Quellenangabe und Bildtitel (Infografik, Symbolfoto
oder fingiertes Situationsfoto)