Freitag, 3. Januar 2014

Rechtliche Grundlagen im Journalismus



Einsatz von Bildern

Bildhierarchie
Prinzipiell finden Menschen Babys am ansprechendsten, danach andere Menschen, dann Sex und dann Tiere (insbesondere Säugetiere, da diese dem Menschen am nächsten sind).

Bildmaterial
·         Muss informieren
·         Sollte mit einem interessanten Aspeckt gespickt sein (z. B. Azubi, die sich über einen Kochtopf beugt bei Artikel über die 10€-Spende an xy-Organisation)

Goldener Schnitt
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Gute Internetseite zum goldenen Schnitt

Die Geometrie
Das Gegenteil der Symmetrie ist die Asymmetrie. Bei der Betrachtung einer Strecke gibt es neben einer einzig möglichen symmetrischen Aufteilung des Ganzen unendlich viele asymmetrische Teilungsmöglichkeiten. Unter diesen unzählbaren ungleichen Trennungen tritt nun eine auf, deren Einzigartigkeit und Besonderheit immer wieder die Aufmerksamkeit auf sich zog.


Rechtliche Bedingungen bei Bildern


Persönlichkeitsrecht
Grundgesetz GG
Art 1 
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Art 2 
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.




Kunsturhebergesetz
§ 22 
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

Ich benötige nicht nur eine Einwilligung für das Veröffentlichen der Bilder, sondern schon bereits für das Fotografieren.

Bsp: Modelagentur: Hier werden die Nutzungsrechte am Bild vertraglich abgegeben.

§ 23 
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1.       Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.       Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.       Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4.       Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

Merke: Sobald eine Person identifizierbar/erkennbar ist, sollte man diese Person um Genehmigung fragen, außer diese sind mehr als 50 Jahre tot. Im Museum: schauen, ob fotografieren erlaubt ist oder nicht.
50 Jahre
Lichtbilder und ähnliche Erzeugnisse maximal 50 Jahre nach Erscheinen des Lichtbildes, bzw. 50 Jahre nach Herstellung. Wird das Lichtbild innerhalb der 50 Jahre nach Erstellung erlaubterweise veröffentlicht oder erscheint es, beginnt die Frist ab da zulaufen, also sind höchstens 100 Jahre Schutzdauer möglich.


Bei Kunstwerken muss man mit dem Urheber in Verhandlung treten, bevor man dieses fotografiert!

Unterschied zwischen Urheberrecht und Kunsturheberrecht
UrhG = Alle schöpferischen Werke, auch Wissenschaft, Musik, Theater
KunstUrhG = Schutz der bildenden Künste + Fotografie


Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

UN-Charta
Artikel 19
Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.

Doppeltes Informationsrecht / in doppelter Hinsicht:
·         Meinung darf geäußert werden
·         Meinung kann ungehindert erschlossen werden (gesucht werden, wo immer wir das möchten)











Maslowsche Bedürfnispyramide


Pressefreiheit gehört zu den Menschenrechten

Die Pressefreiheit geht nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes über die im GG geregelte Meinungs- und Informationsfreiheit hinaus: Sie ist konstitutiv (verfassungsmäßig) für den gesellschaftlichen und politischen Prozess und stellt eine für den pluralistisch demokratischen Staat unentbehrliche Einrichtung dar, die dem Interesse aller dient.
Claudia Mast, das ABC des Journalismus, Zitat




Strafgesetzbuch
§ 185 Beleidigung
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 186 Üble Nachrede
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 187 Verleumdung
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 193 Wahrnehmung berechtigter Interessen
Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.
Dieser § hilft mir weiter, wenn ich journalistisch tätig bin!



Strafprozessordnung §53
Auch für die Pressefreiheit ist in der Strafprozessordnung §53 geregelt (hier sind Journalisten gemeint)

Zeugnisverweigerungsrecht
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt
1.Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
2.Verteidiger des Beschuldigten über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
3.Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist, Rechtsanwälten stehen dabei sonstige Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich;
3a.Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
3b.Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in einer Beratungsstelle, die eine Behörde oder eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt oder bei sich eingerichtet hat, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
4.Mitglieder des Deutschen Bundestages, der Bundesversammlung, des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landtages über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst;
5.Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben.
Die in Satz 1 Nr. 5 genannten Personen dürfen das Zeugnis verweigern über die Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, über deren Inhalt sowie über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand berufsbezogener Wahrnehmungen. Dies gilt nur, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen, Mitteilungen und Materialien für den redaktionellen Teil oder redaktionell aufbereitete Informations- und Kommunikationsdienste handelt.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3b Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. Die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Genannten über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand entsprechender Wahrnehmungen entfällt, wenn die Aussage zur Aufklärung eines Verbrechens beitragen soll oder wenn Gegenstand der Untersuchung
1.eine Straftat des Friedensverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80a, 85, 87, 88, 95, auch in Verbindung mit § 97b, §§ 97a, 98 bis 100a des Strafgesetzbuches),
2.eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174 bis 176, 179 des Strafgesetzbuches oder
3.eine Geldwäsche, eine Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches
ist und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Der Zeuge kann jedoch auch in diesen Fällen die Aussage verweigern, soweit sie zur Offenbarung der Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten oder der ihm im Hinblick auf seine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gemachten Mitteilungen oder deren Inhalts führen würde.
Fußnote
die anerkannten Beratungsstellen nach § 218b Abs. 2 Nr. 1 StGB stehen den anerkannten Beratungsstellen nach § 3 des G über die Aufklärung, Verhütung, Familienplanung und Beratung gleich gem. BVerfGE v. 4.8.1992 I 1585 - 2 BvQ 16/92 u. a. -;

Video Georg Danzer



Auskunftsrechte


PR-Arbeit
Interessen, die berufsgebunden sind, aber man hat nicht so viele Rechte, wie die Journalisten!

Pressegesetz für NRW

Presse-Kodex: hier finde ich auch alle Rechte wieder

§ 3 Öffentliche Aufgabe der Presse. Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe insbesondere dadurch, daß sie Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt.

§ 6 Sorgfaltspflicht der Presse. Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen. Die Verpflichtung, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten (§ 21 Abs. 2), bleibt unberührt.

§ 8 Impressum
(1) Auf jedem im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckwerk müssen Name oder Firma und Anschrift des Druckers und des Verlegers, beim Selbstverlag des Verfassers oder des Herausgebers, genannt sein.
(2) Auf den periodischen Druckwerken sind ferner Name und Anschrift des verantwortlichen Redakteurs anzugeben. Sind mehrere Redakteure verantwortlich, so muß das Impressum die in Satz 1 geforderten Angaben für jeden von ihnen enthalten. Hierbei ist kenntlich zu machen, für welchen Teil oder sachlichen Bereich des Druckwerks jeder einzelne verantwortlich ist. Für den Anzeigenteil ist ein Verantwortlicher zu benennen; für diesen gelten die Vorschriften über den verantwortlichen Redakteur entsprechend.
(3) Zeitungen und Anschlußzeitungen, die regelmäßig ganze Seiten des redaktionellen Teils fertig übernehmen, haben im Impressum den für den übernommenen Teil verantwortlichen Redakteur und den Verleger zu benennen. Neben- oder Unterausgaben einer Hauptzeitung, insbesondere Kopfzeitung, Bezirks- oder Lokalausgaben, müssen im Impressum auch den Verleger der Hauptzeitung angeben.
à Jedes Unternehmen in Deutschland benötigt ein Impressum im Internet! Im Ausland oft kein Impressum.

§ 9 Persönliche Anforderungen an den verantwortlichen Redakteur.
(1) Als verantwortlicher Redakteur kann nicht tätig sein und beschäftigt werden, wer
  1. seinen ständigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes hat,
  2. infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
  3. das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat,
  4. nicht geschäftsfähig ist oder aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung unter Betreuung steht,
  5. nicht unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann. (d. h. j. m. vor Einfinden der allgemeinen Volljährigkeit, j. m. mit geistigen oder seelischen Krankheiten)

Pressekodex

Recherche ist ein unverzichtbares Instrument Journalistischer Sorgfalt


Kostenloses Bildmaterial
Bei Pixelio sind viele Bilder frei gegeben, aber schauen, ob das auch für meine Branche gilt!

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Gekaufte Bilder dürfen auf keinen Fall für die Logo-Gestaltung verwendet werden, das ist ausgeschlossen! Firmenzeichen muss selbst oder von j. m. Beauftragtem gemacht werden!

Dazu weitere wichtige Gesetze: Patentamt, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster

Ziffer 1 Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde

Ziffer 2 Sorgfalt
Symbolfotos: Fotos von Angeklagten dürfen wir auf Grund der Persönlichkeitsrechte nicht machen (z. B. Heiratsschwindler). Das wäre als Beleidigung zu sehen. Hier bietet sich ein Symbolfoto (z. B. einer Heiratsschwindler-Betroffenen) an.

Ziffer 3 Richtigstellung

Ziffer 4 Grundsätze der Recherche

Ein Foto finden, das zu meinem Bericht passt, mit Quellenangabe und Bildtitel (Infografik, Symbolfoto oder fingiertes Situationsfoto)